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Dokument-ID: 149692

Vorschrift

Tagbauarbeitenverordnung (TAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.