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Dokument-ID: 195309

Vorschrift

Tropentauglichkeitsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 9.

idF BGBl. Nr. 630/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1984

Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3 zu unterziehen.