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Vorschrift
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ)
14. Einwirkung durch BENZOL
Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- Haut- und Schleimhautreizungen,
- sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner
- Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie:
- Zahnfleischbluten,
- Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen,
- und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich bzw. bei Arbeiten in Kokereien alle sechs Monate durchzuführen.
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- spezifisches Gewicht
- t,t-Muconsäure
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut: |
|
Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen |
MCV: | 79-97 fl |
Erythrozyten: | 3,2 Millionen/µl für Frauen |
Leukozyten: | unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten |
Thrombozyten: | 150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem |
Harn:
- t,t-Muconsäure: 1,6 mg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei: Erkrankungen des Blutes,
Erkrankungen der Blut bildenden Organe.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- ein Jahr;
- bei Arbeiten in Kokereien: drei Monate, für die Blutuntersuchung sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- drei Monate;
- bei Arbeiten in Kokereien: sechs Wochen.
(BGBl. II Nr. 26/2014)