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Dokument-ID: 1176253

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT III
Flugbetrieb

Artikel 29
Grundlegende Anforderungen

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

Der Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang V und, falls anwendbar, nach den Anhängen VII und VIII entsprechen.