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Dokument-ID: 483545
5.4.3 IPPC-Anlage – Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Änderung
Änderungen von IPPC-Betriebsanlagen sind immer dann bewilligungspflichtig, wenn es sich dabei um wesentliche Änderungen handelt:
- Die Änderung der Anlage muss daher erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können.
- Wenn in der Anlage 3 zur GewO ein Schwellenwert festgelegt ist, der auf die Änderung anwendbar ist und durch die Änderung schon erreicht wird, ist immer von einer wesentlichen Änderung auszugehen.
- Auch Anpassungen im Zuge der Revisionspflicht des Betreibers können wesentliche Änderungen darstellen.