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Neu Dokument-ID: 1132234

Albert Scherzer - Sophie Rendl | Glossar

Besitzstörung

Das Besitzstörungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren vor einem Bezirksgericht zur Wahrung des (letzten ungestörten) Besitzes. Die Klage hat binnen 30 Tagen nach Bekanntwerden der Besitzstörung und des Störers bei Gericht einzulangen. Während der Tagsatzung wird nur die Tatsache des Besitzes und der erfolgten Störung (zB unbefugtes Betreten der Wohnung) abgehandelt. Sämtliche Vorfragen über das Recht auf Besitz, Eigentum, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche sind nicht Gegenstand. Die 30-Tage-Frist ist eine Präklusivfrist. Die Besitzstörungsklage muss rechtzeitig bei Gericht einlangen. Das Verfahren schützt den letzten ruhigen Besitz, nicht das endgültige Recht auf Eigentum oder Nutzung.

Eine Besitzstörung wird auch dann verwirklicht, wenn keine Störungsabsicht vorliegt, also etwa auch bei schuldloser Unkenntnis des fremden Besitzes. Allerdings setzt der Anspruch eine Wiederholungsgefahr voraus. Bei einer bereits erfolgten Störung des Besitzes liegt es grundsätzlich am Täter, jene Umstände nachzuweisen, die zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr führen. Dabei kann ein Irrtum hinsichtlich der Besitzverhältnisse relevant sein. Ist ein Irrtum objektiv nachvollziehbar, kann nicht unterstellt werden, dass dieser in Kenntnis des fremden Besitzes den Besitz neuerlich stören würde.