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Dokument-ID: 286562
4.3.8 Allgemeine Hygienemaßnahmen
Allgemeine Hygienemaßnahmen bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen umfassen Verbote
- des Essens, Trinkens, Rauchens,
- der Einnahme von Medikamenten,
- der Verwendung von Kosmetika.