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Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.2 Pflichten des Betreibers beim Betrieb von Brandfallsteuerungen

Personal

Der Betreiber hat gem ÖNORM F 3070 unterwiesene Personen mit Überwachung und Betrieb der Brandfallsteuerungen zu betrauen. Die TRVB 151 empfiehlt, dass diese Personen jene sind, die auch im Betrieb der Brandmeldeanlage unterwiesen sind.

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