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Dokument-ID: 241876
1.3.4 Brandabschnitte – Lagerungen
Lagerungen im Freien
Lagerungen brennbarer fester Stoffe im Freien müssen untereinander und zu Gebäuden nach der TRVB C 141 bestimmte Mindestabstände (Brandschutzzonen, Sicherheits- oder Brandschutzstreifen) aufweisen. Diese Brandschutzzonen können durch Feuer- oder Brandmauern, wenn diese die Lagerungen der Länge und Höhe nach überragen, ersetzt werden.