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Dokument-ID: 452799
1.2.2 Stiegenhaus
Ein zusammenhängendes Stiegenhaus ist erforderlich bei mehr als 2 betrieblich genutzten Geschoßen.
Anforderungen bei 3 bis 5 Geschoßen:
- Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
- Wände, Decken und Böden müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
- Boden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen mindestens schwer brennbar und schwach qualmend sein.
- Türen zu nicht gesicherten Bereichen müssen mindestens brandhemmend und selbstschließend sein.
- Durch geeignete Maßnahmen (zB Rauchabzugsöffnungen) ist ein Verqualmen zu verhindern.