10.1.4 Übungen nach der Tagbauarbeitenverordnung
Nach der Tagbauarbeitenverordnung (TAV) § 6 sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, Sicherheitsübungen durchzuführen. Teil dieser Übungen ist eine Unterweisung jener Arbeitnehmer, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungsmitteln erfordern. Bei diesen Übungen ist auch die korrekte Benutzung oder Bedienung dieser Schutzausrüstungen und Rettungsmitteln einzuüben.