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Dokument-ID: 277738
2.1 Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen in Produktionsräumen (OIB)
Anwendbarkeit allgemeiner Richtlinien für Betriebsbauten
Die Anforderungen der Punkte 2 und 3 der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ betreffend zulässige Geschoßflächen, Brandabschnitte, Fluchtwege, Rauch- und Wärmeabzüge etc gelten unter folgenden Voraussetzungen auch für Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen in Produktionsräumen: