2.1.1 Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
Begriffsbestimmung
Unter einem Betriebsbau wird gemäß den OIB-Begriffsbestimmungen ein Bauwerk oder Teil eines Bauwerks verstanden, das vorwiegend der Produktion oder Lagerung von Gütern dient und in dem kein erhöhter bzw keinerlei Publikumsverkehr (Lager) stattfindet. Unter den Begriff der Produktion fallen die Herstellung, Behandlung, Verwertung und Verteilung von Waren. Unmittelbar zugehörige Verwaltungs- und Sozialräume sowie sonstige betrieblich notwendige Räume werden mit einbezogen. Nicht als Betriebsbauten zu betrachten sind jedenfalls Verkaufsstätten, Gastgewerbebetriebe und Bürogebäude.