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Renate Novak - Josef Kerschhagl - Reinhild Pürgy - Elke Schneider - Katrin Arthaber | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Arbeitsstoffe

Alle Arbeitgeber müssen

  • die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe gemäß ihrer Eigenschaften einstufen,
  • die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein dieser Arbeitsstoffe verbunden sein könnten,
  • gegebenenfalls die Gesamtwirkung mehrerer Stoffe und sonstige risikoerhöhende Bedingungen berücksichtigen,
  • bei gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung ermitteln
    • in regelmäßigen Zeitabständen,
    • bei Änderung der Bedingungen,
    • bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden,
  • bei explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen ermitteln, ob diese in einer für die Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen
    • in regelmäßigen Zeitabständen,
    • bei Änderung der Bedingungen.

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