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Dokument-ID: 284685
4.3.3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch Arbeitsstoffe
Alle Arbeitgeber müssen
- die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe gemäß ihrer Eigenschaften einstufen,
- die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein dieser Arbeitsstoffe verbunden sein könnten,
- gegebenenfalls die Gesamtwirkung mehrerer Stoffe und sonstige risikoerhöhende Bedingungen berücksichtigen,
- bei gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung ermitteln
- in regelmäßigen Zeitabständen,
- bei Änderung der Bedingungen,
- bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden,
- bei explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen ermitteln, ob diese in einer für die Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen
- in regelmäßigen Zeitabständen,
- bei Änderung der Bedingungen.