Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 937520

Vorschrift

Aerosolpackungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 200/2017 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2018

Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.