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Dokument-ID: 047637

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Kupplung der Förderwagen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Außer an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben sind Förderwagen, die gemeinsam befördert werden sollen, aneinanderzukuppeln. Die Kupplungseinrichtungen müssen von der Seite aus leicht bedienbar sein. Sie dürfen sich nicht leicht selbsttätig lösen und dürfen keine Teile haben, die beim Anstreifen an der Sohle hängen bleiben können.

(2) Förderwagen dürfen nur bei Stillstand ein- und ausgekuppelt werden.

(Anm. d. Red.: § 49 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)