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Dokument-ID: 047638

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Einheben entgleister Förderwagen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden.

(Anm. d. Red.: § 50 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)