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Dokument-ID: 101706

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Weitergelten von Regelungen

idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.