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Dokument-ID: 101707

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 22a. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 122/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.