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Dokument-ID: 629813

Vorschrift

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Ablichtungen und Eichscheine

idF BGBl. II Nr. 311/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.