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Dokument-ID: 629804

Vorschrift

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Aufhebung einer Verwendungssperre

idF BGBl. II Nr. 311/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.