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Dokument-ID: 629805

Vorschrift

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Messtechnische Kontrolle

idF BGBl. II Nr. 311/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.