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Dokument-ID: 164317

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Unabdingbarkeit

idF BGBl. Nr. 105/1961 | Datum des Inkrafttretens 27.04.1961

Ansprüche, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach diesem Bundesgesetze zustehen, können durch Einzelvertrag und – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt – durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif weder aufgehoben noch beschränkt werden.