Dokument-ID: 160812

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Verfahren für unvollständige Maschinen

idF BGBl. II Nr. 282/2008 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2009

(1)Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass

  1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B (Anhang VII Teil B der Maschinen-Richtlinie) erstellt werden;

  2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI (Anhang VI der Maschinen-Richtlinie) erstellt wird;

  3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B (Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Maschinen-Richtlinie) ausgestellt wurde.

(2)Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beizufügen und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.