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Vorschrift
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010)
§ 17. Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung
idF BGBl. II Nr. 161/2025 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2025
(1)Folgende Sachverhalte werden als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung angesehen:
Anbringung der in dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht erfassten Erzeugnissen;
Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine;
Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach § 16 Abs. 3 (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.
(2)Wird eine Kennzeichnung festgestellt, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) ist, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit den Vorschriften dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) in Einklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand, allenfalls nach den Vorgaben der Marktüberwachungsbehörde, zu beenden.
(BGBl. II Nr. 161/2025)
(3)Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der Marktüberwachungsbehörde alle im Sinne des Schutzklauselverfahrens geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.
(BGBl. II Nr. 161/2025)