Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 086828

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Geländer

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

(1) Die Kanten der Decks müssen, soweit es der Betrieb zulässt, so gesichert sein, dass Arbeitnehmer nicht über Bord fallen können.

(2) Soweit es der Betrieb zulässt, müssen mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste oder Verkehrswege mit Geländern gemäß § 47 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, gesichert sein.