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Dokument-ID: 086829

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Fußleisten, Wasserabläufe

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.