Neu
Dokument-ID: 1033894
4.1.1 Betriebsbauten – Betrieblicher Brandschutz
Brandschutzorgane
Pkt 3.11.2 der OIB-Richtlinie 2.1 schreibt für Betriebsgebäude mit mehr als 3.000 m² Netto-Grundfläche die Bestellung mindestens eines Brandschutzbeauftragten (BSB) vor. Unter bestimmten Voraussetzungen, zB bei erhöhtem Gefahrenpotenzial, unübersichtlicher Lage oder technischen Brandschutzeinrichtungen, deren Bedienung die Anwesenheit geschulten Personals erfordert, kann auch bei geringerer Fläche ein BSB erforderlich sein.