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Dokument-ID: 1046408
4. Abschnitt
Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV)
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12. Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.