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Dokument-ID: 1125272
1.13 Bußgeldvorschriften des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA)
Grundsätzliches
Schon bisher waren die Aufsichtsbehörden der Unionsländer verpflichtet, einen kohärenten und kooperativen Ansatz bei der Bemessung von Bußgeldern anzusetzen und gegebenenfalls die Meinung von anderen Aufsichtsbehörden einzuholen.