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Wolfgang Mader | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.6 Kontrollpflichten des Verantwortlichen

  • Das verantwortliche Unternehmen hat die Pflicht regelmäßig zu überprüfen, ob
    • Der Auftragsverarbeiter effiziente und angemessene Maßnahmen zur Absicherung der Daten betreibt:
      • ZB: Backup-Restore-Tests, K-Fall-Tests, Vor-Ort-Audit
      • Der Begriff der „Angemessenheit“ bezieht sich auf Bedrohungsszenarien und Umfang der verarbeiteten Daten. Neuen Angriffsmöglichkeiten von Cyber-Kriminellen müssen auch neue Maßnahmen der Absicherung entgegengestellt werden
    • Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters als Nachweis der Eignung und angemessenen Sicherheit aufrecht gehalten werden
    • Löschpflichten im Auftrag des Verantwortlichen eingehalten werden
    • Prozesse für Datenschutzvorfälle und Betroffenenrechte aktuell und gültig sind
    • die Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters dem Datengeheimnis gem DSG § 6 verpflichtet wurden

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