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Dokument-ID: 1139061
11.1 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen
§ 8 DSG sieht speziellere Regelungen für die Übermittlung von Adressdaten vor.
Übermittlungen von Adressdaten sind in folgenden Fällen zulässig: