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Dokument-ID: 107812
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 13. Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10
Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
(BGBl. I Nr. 110/2022)