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Dokument-ID: 107816
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 15.
Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.