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Dokument-ID: 1104380
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)
§ 159. Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.