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Dokument-ID: 107818
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 17. Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen
Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.