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Neu Dokument-ID: 1030476

Vorschrift

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Qualifizierte Stellen

idF BGBl. I Nr. 111/2018 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2018

(1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über das Vorliegen einer qualifizierten Stelle auf Antrag.

(2) Bei Wegfall der Erfordernisse oder Kriterien gemäß § 5 Abs. 2 wird die qualifizierte Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Erfordernisse oder Kriterien binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung widerruft der Bundesminister für Inneres den Bescheid, der nach Abs. 1 ergangen ist.

(3) Zur Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse an und Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß § 5 Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres Einschau in deren Netz- und Informationssysteme und diesbezügliche Unterlagen nehmen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt.

(4) Eine Liste von qualifizierten Stellen und deren Aufgabenbereich wird vom Bundesminister für Inneres geführt und in diese Betreibern wesentlicher Dienste Einsicht gewährt.