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Dokument-ID: 1104560
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)
§ 186. Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens
Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.