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Neu Dokument-ID: 1046395

Vorschrift

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen zu wesentlichen Diensten

idF BGBl. II Nr. 215/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2019

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. „Internet-Knoten“ (IXP – Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
  2. „Domain-Namen-System“ (DNS) ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;
  3. „Top-Level-Domain-Name-Registry“ eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;
  4. „DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
  5. „Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen;
  6. „Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme“ Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, deren Funktionsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen abhängig ist;
  7. „kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 88 000 Einwohnern;
  8. „Krankenanstalten“
    1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;
    2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;
    3. Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;
  9. „Versorgungsregionen“ die 32 Versorgungsregionen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG);
  10. „zentral gelegene Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet“
    1. Versorgungsregionen mit mehr als 300 000 Einwohnern, sofern in diesen eine Landeshauptstadt gelegen ist;
    2. die Versorgungsregionen in der Bundeshauptstadt;
  11. „akutambulante ärztliche Versorgung“ die ambulante ärztliche Versorgung, die rund um die Uhr oder während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung zur Verfügung steht.