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Dokument-ID: 1030416
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)
§ 2. Gegenstand und Ziel des Gesetzes
Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren
- Energie,
- Verkehr,
- Bankwesen,
- Finanzmarktinfrastrukturen,
- Gesundheitswesen,
- Trinkwasserversorgung und
- Digitale Infrastruktur
sowie von Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.