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Neu Dokument-ID: 107821

Vorschrift

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche

idF BGBl. I Nr. 79/2007 | Datum des Inkrafttretens 12.12.2007

(1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.

(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt.