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Dokument-ID: 1030501
6. Abschnitt
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)
6. Abschnitt
Strukturen und Aufgaben im Falle der Cyberkrise
§ 24. Cyberkrise
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.