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Dokument-ID: 107825
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 24. Einstweilige Verfügungen
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.