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Dokument-ID: 107831
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 28.
Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.