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Dokument-ID: 107844
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 33c.
Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2013)