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Dokument-ID: 987849
Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)
§ 34. Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.