© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 987857

Vorschrift

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

idF BGBl. I Nr. 17/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2018

(1) Verlangt ein Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet eine Ermäßigung an, hat er dies vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.

(2) Ebenso hat der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei ein Entgelt, das für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments erhoben wird, vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.

(3) Wird dem Zahler nicht die volle Höhe eines Entgelts gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam.