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Dokument-ID: 107855
III. ABSCHNITT
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38. Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.