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Dokument-ID: 987995
Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)
§ 49. Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.