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Dokument-ID: 107802
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 5. Einziehung
Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 33 und 41 des Mediengesetzes auf Einziehung erkannt werden.